§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
„Fördervereins zur Unterstützung des karnevalistischen
Brauchtums und der Jugendarbeit der Alten Kölner
Karnevalsgesellschaft Schnüsse Tring 1901 e.V.“ Sitz des
Vereins ist Köln. Er ist unter der Nummer VR 17022 beim
Amtsgericht Köln im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums, der Kultur,
die Unterstützung tänzerischer und musikalischer Aktivitäten
der Gruppen der „Alten Kölner Karnevalsgesellschaft Schnüsse
Tring 1901 e.V.“ insbesondere im Zusammenhang mit
karnevalistischen und Traditionsveranstaltungen, die Förderung
von Jugendarbeit sowie Erforschung und Pflege des
karnevalistischen Tanzes und des karnevalistischen
Liedgutes.
Der Satzungszweck kann
insbesondere verwirklicht werden durch Förderung der
Aktivitäten und Veranstaltungen von Tanz- und Musikgruppen, der
„Alten Kölner Karnevalsgesellschaft Schnüsse Tring 1901 e.V.“
durch Pflege und Verbreitung von karnevalistischen und
Volksliedgut, Unterstützung bei der Herausgabe von
Publikationen etc.
(2) Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins
dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3
Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind
Ehrenämter.
(2) Übersteigen die
anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher
Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und
unbedingt nötiges Hilfspersonal für die Geschäftsstelle
bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine
unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen
werden.
(3) Im Einzelfall können im
angemessenen Umfang die von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern,
insbesondere von Organmitgliedern des Vereins getätigten
Aufwendungen und Auslagen erstattet werden.
§ 4
Mitgliedsarten
Dem Verein gehören
an
a) aktive
Mitglieder
b) fördernde
Mitglieder
Aktive Mitglieder sind aktiv
in der Vereinsführung, insbesondere dem Vorstand und etwaigen
anderen Organen tätig. Fördernde Mitglieder fördern die Zwecke
und Ziele des Vereins.
§ 5
Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede
volljährige natürliche Person oder juristische Person werden.
Der Aufnahmeaufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des
Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Bei
juristischen Personen ist der Antrag durch eine
vertretungsberechtigte Person unter Angabe der
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zu stellen; diese können
ausschließlich förderndes Mitglied werden.
(2) Mit dem Antrag erkennt
der Antragsteller oder die Antragstellerin für den Fall seiner
bzw. ihrer Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme, er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§ 6
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Zwecke, Ziele und Interessen des Vereins nach
Kräften zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind
berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Abstimmungsberechtigt sind sämtliche aktiven Mitglieder.
Fördernde Mitglieder können Rechenschaft zur Verwendung der
Vereinsmittel verlangen.
§ 7
Beitrag
(1) Der Beitrag ist im
Voraus zu entrichten. Er wird jährlich gezahlt. Neu
aufgenommene Mitglieder zahlen den ersten Beitrag mit der
Bestätigung, in den Verein aufgenommen worden zu
sein.
Dieser Vereinsbeitrag gilt
für das jeweils angefangene (Rumpf-)Jahr. Die Höhe des Beitrags
setzt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Der Mitgliedbseitrag ist
für das volle Kalenderjahr bis 30.06. zu entrichten. Nach
zweimaliger erfolgloser Mahnung können Mitglieder auf Beschluss
des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die
Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder
ganz erlassen werden.
§ 8
Erlöschen der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
durch:
a) Tod;
b) Austritt;
c) Streichung aus der
Mitgliederliste;
d) Ausschluss
e) bei juristischen Personen
bei deren Auflösung oder Verschmelzung
(2) Der freiwillige Austritt
kann nur jeweils zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich
bis zum 30. September eines laufenden Kalenderjahres erklärt
werden.
(3) Die Mitglieder, die
ihren Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben und
mindestens zweimal gemahnt werden, können unter den
Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 aus der Mitgliederliste
gestrichen werden.
(4) Durch Beschluss des
Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe
sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen die
Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen
die
Beschlüsse und Anordnung der
Vereinsorgane;
b) unehrenhaftes Verhalten
innerhalb und außerhalb des Vereins, soweit dieses geeignet
ist, den Ruf des Vereins zu diskreditieren.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins
sind
a) der Vorstand
b) die ordentliche
Mitgliederversammlung
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich
zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden bzw.
der 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden bzw.
der 2. Vorsitzenden;
c) dem 1. Schriftführer bzw.
der 1. Schriftführerin;
d) dem 2. Schriftführer bzw.
der 2. Schriftführerin;
e) dem 1. Schatzmeister bzw.
der 1. Schatzmeisterin und
f) dem 2. Schatzmeister bzw.
der 2. Schatzmeisterin
(2) Sämtliche
Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Die Wiederwahl ist ohne Begrenzung
möglich.
(3) Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich
der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der
Vereinsmitglieder.
§ 11
Geschäftsbereich des
Vorstandes, Beschlussfassung des Vorstandes,
Vorstandssitzungen
(1) Der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende bzw. die 1. Vorsitzende und die 2.
Vorsitzende sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den
Verein als Einzelvertretungsberechtigte gerichtlich und
außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Die übrigen
Vorstandsmitglieder können den Verein mit einem weiteren
Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand führt
regelmäßig Sitzungen durch, in denen er alle wesentlichen
Angelegenheiten des Vereins erörtert. Insbesondere wird dort
die ordentliche Mitgliederversammlung vorbereitet.
(3) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und
mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Ladung soll den
Mitgliedern des Vorstandes zwei Wochen vor Durchführung der
Vorstandssitzung zugehen. Die Mitglieder des Vorstandes können
stets auf die Einhaltung von Frist und Form der Ladung
verzichten.
§ 12
Ordentliche
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche
Mitgliederversammlung erfolgt
a) alle fünf Jahre gemäß
Wahlperiode §10 Abs. 2 oder
b) auf Antrag gemäß §15
oder
c) bei vorzeitigen
Ausscheiden eines aktiven Mitglieds gemäß §10.
(2) Die
Mitgliederversammlung kann online erfolgen.
(3) Die
Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung
einberufen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem
Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand
festzusetzende Tagesordnung enthalten. Außerdem wird in der
Einladung darauf hingewiesen, dass im Falle der
Beschlussunfähigkeit gem. § 13 Abs. 2 sofort unter Verzicht auf
Form- und Fristvorschriften eine neue Mitgliederversammlung
einberufen werden kann, die dann unabhängig von der Zahl der
anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Der Vorstand erlässt für
den Ablauf der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung, die
nicht Bestandteil der Satzung ist. Jedes stimmberechtigte
Mitglied erhält mit der Ladung zur Mitgliederversammlung eine
Abschrift der jeweils gültigen Geschäftsordnung. Zu Beginn der
Mitgliederversammlung lässt der Versammlungsleiter über die
Annahme der jeweils gültigen Geschäftsordnung
abstimmen.
(5) Ein jährlicher
Tätigkeits- und Kassenbericht wird bis zum 30. August des
Jahres an die Mitglieder versandt.
§ 13
Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Entlastung des
Vorstandes;
b) die Neuwahl des
Vorstandes;
c)
Satzungsänderung;
d) die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge;
e) Anträge des Vorstandes
und der Mitglieder (§ 15)
f) die Auflösung oder Fusion
des Vereins
(2) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der aktiven Mitglieder erschienen ist. Bei der
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die
Auflösung oder die Fusion des Vereins ist die Anwesenheit von ¾
der aktiven Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene
Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist unter Verzicht
auf die Form- und Fristvorschriften des § 12 Abs. 1 Sätze 2 und
3 sofort nach Schließung der beschlussunfähigen
Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
aktiven Mitglieder beschlussfähig it. Hierauf ist in der
Einladung zur ursprünglichen Versammlung gem. § 12 Abs. 1 Satz
4 hinzuweisen.
Bei der Einberufung der
neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen aktiven Mitglieder beschlussfähig sein
wird.
Die neue
Mitgliederversammlung kann unmittelbar nach Beendigung der
beschlussunfähigen Mitgliederversammlung einberufen
werden.
(3) Die Beschlussfassung
erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der aktiven Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die
Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden aktiven Mitglieder
erforderlich.
(4) Über die Verhandlung und
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, dass von dem die Versammlung leitenden
Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 14
Anträge
Anträge an die
Mitgliederversammlung aus der Reihe der aktiven Mitglieder sind
mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt der ordentlichen
Mitgliedersammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer
Begründung einzureichen. Anträge und Anregungen der fördernden
Mitglieder sollen unabhängig von einem fristgerechten Eingang
auf der Mitgliederversammlung beraten werden oder, wenn dies
nicht möglich ist, zeitnah beantwortet werden.
§ 15
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann
außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf
schriftliches Verlangen von mindestens 2/10 aller Mitglieder
(aktive und fördernde Mitglieder) muss der Vorstand unter
Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine
Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 16
Einsetzung von
Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt,
zu seiner Beratung und Unterstützung der Gestaltung und zum
Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben
einzusetzen. Diese Ausschüsse können mit aktiven Mitgliedern,
fördernden Mitgliedern und fachkundigen/interessierten
Nichtmitgliedern besetzt werden. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
§ 17
Auflösung oder Fusion des
Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des
Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des§ 13
beschlossen werden. Das gleiche gilt für die Fusion des Vereins
mit einem anderen eingetragenen Verein.
2) Für den Fall der
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Alte Kölner
Karnevalsgesellschaft „Schnüsse Tring 1901 e.V." Sollte bei
Auflösung des Vereins die „Alte Kölner Karnevalsgesellschaft
Schnüsse Tring 1901 e.V.“ nicht mehr bestehen, fällt das
Vereinsvermögen an das „Festkomitee Kölner Karneval von 1823
e.V.“.
3) Eine Fusion des Vereins
ist nur mit einem anderen eingetragenen Verein möglich, der
seinerseits ausschließlich selbstlos tätig ist und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgt. In diesem Falle überträgt der
Verein sein Vereinsvermögen auf die sodann entstehende neue
Körperschaft.
§ 18
Inkrafttreten der
Satzung
Vorstehende Satzung wurde
von der Gründungsversammlung am 21.07.2011 beschlossen und am
25.09.2023 auf der Mitgliederversammlung geändert.