zur Unterstützung des karnevalistischen Brauchtums und der Jugendarbeit der Alten Kölner Karnevalsgesellschaft „Schnüsse Tring“ 1901 e.V.

Satzung

Satzung des
„Fördervereins zur Unterstützung des karnevalistischen Brauchtums und der Jugendarbeit der Alten Kölner Karnevalsgesellschaft Schnüsse Tring 1901 e.V.“

§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Fördervereins zur Unterstützung des karnevalistischen Brauchtums und der Jugendarbeit der Alten Kölner Karnevalsgesellschaft Schnüsse Tring 1901 e.V.“ Sitz des Vereins ist Köln. Er ist unter der Nummer VR 17022 beim Amtsgericht Köln im Vereinsregister eingetragen.


§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums, der Kultur, die Unterstützung tänzerischer und musikalischer Aktivitäten der Gruppen der „Alten Kölner Karnevalsgesellschaft Schnüsse Tring 1901 e.V.“ insbesondere im Zusammenhang mit karnevalistischen und Traditionsveranstaltungen, die Förderung von Jugendarbeit sowie Erforschung und Pflege des karnevalistischen Tanzes und des karnevalistischen Liedgutes.
Der Satzungszweck kann insbesondere verwirklicht werden durch Förderung der Aktivitäten und Veranstaltungen von Tanz- und Musikgruppen, der „Alten Kölner Karnevalsgesellschaft Schnüsse Tring 1901 e.V.“ durch Pflege und Verbreitung von karnevalistischen und Volksliedgut, Unterstützung bei der Herausgabe von Publikationen etc.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt nötiges Hilfspersonal für die Geschäftsstelle bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.
(3) Im Einzelfall können im angemessenen Umfang die von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, insbesondere von Organmitgliedern des Vereins getätigten Aufwendungen und Auslagen erstattet werden.


§ 4
Mitgliedsarten
Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
Aktive Mitglieder sind aktiv in der Vereinsführung, insbesondere dem Vorstand und etwaigen anderen Organen tätig. Fördernde Mitglieder fördern die Zwecke und Ziele des Vereins.


§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche Person oder juristische Person werden. Der Aufnahmeaufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Bei juristischen Personen ist der Antrag durch eine vertretungsberechtigte Person unter Angabe der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zu stellen; diese können ausschließlich förderndes Mitglied werden.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller oder die Antragstellerin für den Fall seiner bzw. ihrer Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.


§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke, Ziele und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Abstimmungsberechtigt sind sämtliche aktiven Mitglieder. Fördernde Mitglieder können Rechenschaft zur Verwendung der Vereinsmittel verlangen.


§ 7
Beitrag
(1) Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Er wird jährlich gezahlt. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen den ersten Beitrag mit der Bestätigung, in den Verein aufgenommen worden zu sein.
Dieser Vereinsbeitrag gilt für das jeweils angefangene (Rumpf-)Jahr. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Der Mitgliedbseitrag ist für das volle Kalenderjahr bis 30.06. zu entrichten. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können Mitglieder auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.


§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod;
b) Austritt;
c) Streichung aus der Mitgliederliste;
d) Ausschluss
e) bei juristischen Personen bei deren Auflösung oder Verschmelzung
(2) Der freiwillige Austritt kann nur jeweils zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines laufenden Kalenderjahres erklärt werden.
(3) Die Mitglieder, die ihren Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben und mindestens zweimal gemahnt werden, können unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen die
Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane;
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, soweit dieses geeignet ist, den Ruf des Vereins zu diskreditieren.


§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung


§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden bzw. der 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden bzw. der 2. Vorsitzenden;
c) dem 1. Schriftführer bzw. der 1. Schriftführerin;
d) dem 2. Schriftführer bzw. der 2. Schriftführerin;
e) dem 1. Schatzmeister bzw. der 1. Schatzmeisterin und
f) dem 2. Schatzmeister bzw. der 2. Schatzmeisterin
(2) Sämtliche Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist ohne Begrenzung möglich.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.


§ 11
Geschäftsbereich des Vorstandes, Beschlussfassung des Vorstandes,
Vorstandssitzungen
(1) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bzw. die 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein als Einzelvertretungsberechtigte gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Die übrigen Vorstandsmitglieder können den Verein mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand führt regelmäßig Sitzungen durch, in denen er alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins erörtert. Insbesondere wird dort die ordentliche Mitgliederversammlung vorbereitet.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Ladung soll den Mitgliedern des Vorstandes zwei Wochen vor Durchführung der Vorstandssitzung zugehen. Die Mitglieder des Vorstandes können stets auf die Einhaltung von Frist und Form der Ladung verzichten.


§ 12
Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt
a) alle fünf Jahre gemäß Wahlperiode §10 Abs. 2 oder
b) auf Antrag gemäß §15 oder
c) bei vorzeitigen Ausscheiden eines aktiven Mitglieds gemäß §10.
(2) Die Mitgliederversammlung kann online erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Außerdem wird in der Einladung darauf hingewiesen, dass im Falle der Beschlussunfähigkeit gem. § 13 Abs. 2 sofort unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden kann, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Der Vorstand erlässt für den Ablauf der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält mit der Ladung zur Mitgliederversammlung eine Abschrift der jeweils gültigen Geschäftsordnung. Zu Beginn der Mitgliederversammlung lässt der Versammlungsleiter über die Annahme der jeweils gültigen Geschäftsordnung abstimmen.
(5) Ein jährlicher Tätigkeits- und Kassenbericht wird bis zum 30. August des Jahres an die Mitglieder versandt.


§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Entlastung des Vorstandes;
b) die Neuwahl des Vorstandes;
c) Satzungsänderung;
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 15)
f) die Auflösung oder Fusion des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder erschienen ist. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung oder die Fusion des Vereins ist die Anwesenheit von ¾ der aktiven Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist unter Verzicht auf die Form- und Fristvorschriften des § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sofort nach Schließung der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen aktiven Mitglieder beschlussfähig it. Hierauf ist in der Einladung zur ursprünglichen Versammlung gem. § 12 Abs. 1 Satz 4 hinzuweisen.
Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen aktiven Mitglieder beschlussfähig sein wird.
Die neue Mitgliederversammlung kann unmittelbar nach Beendigung der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der aktiven Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.
(4) Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 14
Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der aktiven Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliedersammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Anträge und Anregungen der fördernden Mitglieder sollen unabhängig von einem fristgerechten Eingang auf der Mitgliederversammlung beraten werden oder, wenn dies nicht möglich ist, zeitnah beantwortet werden.


§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 2/10 aller Mitglieder (aktive und fördernde Mitglieder) muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 16
Einsetzung von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung der Gestaltung und zum Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Diese Ausschüsse können mit aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und fachkundigen/interessierten Nichtmitgliedern besetzt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.


§ 17
Auflösung oder Fusion des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des§ 13 beschlossen werden. Das gleiche gilt für die Fusion des Vereins mit einem anderen eingetragenen Verein.
2) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Alte Kölner Karnevalsgesellschaft „Schnüsse Tring 1901 e.V." Sollte bei Auflösung des Vereins die „Alte Kölner Karnevalsgesellschaft Schnüsse Tring 1901 e.V.“ nicht mehr bestehen, fällt das Vereinsvermögen an das „Festkomitee Kölner Karneval von 1823 e.V.“.
3) Eine Fusion des Vereins ist nur mit einem anderen eingetragenen Verein möglich, der seinerseits ausschließlich selbstlos tätig ist und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. In diesem Falle überträgt der Verein sein Vereinsvermögen auf die sodann entstehende neue Körperschaft.


§ 18
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21.07.2011 beschlossen und am 25.09.2023 auf der Mitgliederversammlung geändert.